Methodik und Datengrundlage der Pflegeheimsuche der Weissen Liste

Die gemeinnützige Weisse Liste steht seit über zehn Jahren für unabhängige Qualitätstransparenz im Gesundheitssystem. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die Gelegenheit geben, sich zur angewandter Methodik und den verwendeten Datengrundlagen bei der Entwicklung der Pflegeheimsuche zu informieren. Folgende Fragen werden auf dieser Seite beantwortet:

  1. Wie bewertet die Weisse Liste die Qualität von Pflegeheimen?
  2. Was gilt für die Weisse Liste als gute Qualität?
  3. Wie macht die Weisse Liste aus Daten Qualitätsaussagen?
  4. Welche Datenquellen nutzt die Weisse Liste?
  5. Welche Datenquellen nutzt die Weisse Liste derzeit nicht?
  6. Welche Qualitätsaussagen gibt es auf der Weissen Liste und wie kommen sie zustande?
  7. Wie werden die Preisangaben auf der Weissen Liste berechnet?

1. Wie bewertet die Weisse Liste die Qualität von Pflegeheimen?

Die Weisse Liste oder ihre Mitarbeiter überprüfen nicht selbst die Qualität von Pflegeheimen. Prüfungen in den Heimen werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen sowie von zuständigen Landesbehörden durchgeführt.

Die Weisse Liste nutzt ausschließlich solche Prüfergebnisse, die von offiziellen Stellen veröffentlicht werden. Die Daten werden übernommen und so weiterverarbeitet, dass sie für Nutzer aussagekräftig und verständlich werden. Das geschieht so weit als möglich nach wissenschaftlich fundierten Methoden. Unsere Methoden und Datenquellen haben wir hier möglichst allgemeinverständlich und vereinfacht dargestellt. Wie aktuell die Angaben jeweils sind, ist im Detailprofil jeder Einrichtung ganz unten angegeben. Interessierte Nutzer und Experten finden genauere Informationen auf den verlinkten Internetseiten bzw. in den dort zum Download bereitgestellten Dokumenten.

2. Was gilt für die Weisse Liste als gute Qualität?

Zunächst muss die Einrichtung zum Pflegebedarf des Pflegebedürftigen passen. Das bedeutet, dass das Pflegeheim beispielsweise für besondere Situationen wie beispielsweise Beatmung eingerichtet sein muss. Auch, ob die Einrichtung nur für eine bestimmte Zeit, nur tagsüber oder auf Dauer die Pflege übernehmen soll, ist wichtig. Dafür können auf der Weissen Liste Filter gesetzt werden.

Gute Pflegequalität hängt mit der ausreichenden Anzahl und guten Ausbildung der Pflegekräfte zusammen. Deshalb ist die Anzahl und Qualifikation des Personals eines Altenheims besonders wichtig. Wie Pflegequalität verlässlich gemessen werden kann, wird von Fachleuten und Wissenschaftlern seit geraumer Zeit diskutiert. Auch die Weisse Liste hat Vorschläge zu Qualitätsprüfungen sowie zur Information von Betroffenen gemacht. Die Weisse Liste setzt sich dafür ein, dass Pflegebedürftige und Angehörige nicht nur über die medizinisch-pflegerische Qualität der Pflegeheime informiert werden, sondern auch über die Lebensqualität. Lebensqualität ist allerdings schwer zu messen. Da die Lebensqualität aber vielfach auch von handfesten Merkmalen der Einrichtung beeinflusst wird, beispielsweise ob es religiöse Angebote oder auch einen Park gibt, sollte über viele solcher Merkmale informiert werden. Solche Informationen liegen der Weissen Liste derzeit nicht vor. Lebensqualität bedeutet unter anderem auch, dass mit den Bewohnern würde- und respektvoll umgegangen wird und dass sie möglichst selbstbestimmt leben können. Dazu können Angehörige ihre Erfahrungen schildern. Deshalb hat die Weisse Liste eine Angehörigenbefragung entwickelt, die die Prüfergebnisse des MDK ergänzt. Die Befragung wird derzeit nur in Hamburg eingesetzt. Ein wichtiger Hinweis aus der Angehörigenbefragung ist, wie sehr andere Angehörige die Einrichtung weiterempfehlen. Hier lesen Sie die wissenschaftlichen und methodischen Grundlagen der Angehörigenbefragung.

3. Wie macht die Weisse Liste aus Daten Qualitätsaussagen?

Ziel der Weissen Liste ist es immer, dass Pflegebedürftige und Angehörige möglichst auf einen Blick die Qualität sowie Stärken und Schwächen der Pflegeeinrichtungen erkennen können, damit sie eine gut informierte Entscheidung treffen können.

Wissenschaftlichen Studien und Nutzerbefragungen haben ergeben, dass Aussagen über die Qualität von Gesundheitseinrichtungen, egal ob Ärzte, Krankenhäuser oder Pflegeheime, für Laien gut verständlich sein müssen, damit eine richtige Entscheidung getroffen werden kann. Zu viele Informationen verwirren. Eine Vielzahl von Daten und Zahlen hilft nur Experten weiter.

Damit Daten besser verständlich werden, führt die Weisse Liste Berechnungen durch und fasst Daten zusammen.

Beispielsweise wird auf der Ergebnisliste statt einem genauen Prozentwert zum Personaleinsatz nur die Aussage angezeigt, ob der Personaleinsatz deutlich unter dem gesetzlichen Mindestmaß liegt, ob es der gesetzlichen Vorgabe (mit einer eingerechneten Toleranz) entspricht oder womöglich darüber liegt.

Ein anderes Beispiel sind Ergebnisse der Angehörigenbefragung. Die Rohdaten umfassen weit über 750 einzelne Werte. Darin sind Zahlen, Prozentangaben und Vergleichswerte zu 55 Fragen enthalten. Diese werden auf wissenschaftlicher Grundlage zu sieben Qualitätsbereichen sowie zusätzlichen Kernaussagen, beispielsweise zur Weiterempfehlung, zusammengefasst. Statt einzelner Prozentwerte werden vorrangig Stärken und Schwächen im Vergleich zu allen anderen Einrichtungen berechnet und dargestellt.

Sämtliche Einzelwerte, auf denen die Qualitätsangaben beruhen, sind für interessierte Nutzer auf der Weissen Liste einsehbar. Zusammen mit den hier veröffentlichten Berechnungsmethoden lassen sich so alle Zusammenfassungen und Berechnungen nachvollziehen.

Die Methoden zur Zusammenfassung und Darstellung sind auf Grundlage wissenschaftlicher Expertise oder Studien entwickelt. Zudem werden Nutzertests durchgeführt. Sofern verfügbar, werden gesetzliche Grenzwerte berücksichtigt.

Sämtliche Berechnungsmethoden und Darstellungsformen gelten für alle Pflegeeinrichtungen gleichermaßen. Keine Einrichtung wird bevorzugt oder benachteiligt. Die Einrichtungen haben keinen Einfluss darauf, wie sie dargestellt oder bewertet werden. Die Weisse Liste erhält von Pflegeeinrichtungen kein Geld oder Vermittlungsprovisionen.

4. Welche Datenquellen nutzt die Weisse Liste?

Grundlegende Angaben zu Einrichtungen, Leistungen und Preisen

Die Pflegeheimsuche beruht grundlegend auf den „Leistungs- und Preisvergleichslisten“ gem. § 7 Abs. 3 SGB XI (11. Sozialgesetzbuch). In diesen Datenlisten steht, welche Einrichtungen es gibt, welche Pflegeleistungen sie anbieten dürfen bzw. mit den Pflegekassen vertraglich vereinbart haben. Außerdem sind die wichtigsten Preisbestandteile enthalten. Die Pflegekassen stellen der Weissen Liste diese Daten bereit. Sie werden vierteljährlich aktualisiert. Diese Listen sind derzeit die zuverlässigste offizielle Datenquelle.

Personalangaben, Entscheidungen der Landesbehörde sowie Ergebnisse von Qualitätsprüfungen der Landesbehörde

Die Weisse Liste veröffentlicht für Hamburger Pflegeeinrichtungen weiterführende Qualitätsangaben.

Die Angaben werden von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hamburg veröffentlicht und auch der Weissen Liste bereitgestellt. Dazu gehören Angaben zu Anzahl und Qualifikation des Personals, behördliche Anordnungen sowie ausgewählte Prüfergebnisse. Diese Angaben werden nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhoben und gelten nur für diese. Falls die Einrichtung also mehrere Pflegearten anbietet, beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf die vollstationäre Pflege ("Pflege auf Dauer") und nicht etwa auf möglicherweise zusätzlich angebotene Pflegearten wie Kurzzeitpflege oder Tagespflege.

Für die Prüfungen sind die Wohn-Pflege-Aufsichten der Bezirke der Stadt Hamburg zuständig. Derzeit werden reguläre Prüfungen auch vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Auftrag der Behörde durchgeführt. Grundlage für die Veröffentlichung ist das Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz.

Für Einrichtungen anderer Bundesländer stehen diese Informationen der Weissen Liste nicht zur Verfügung.

Ergebnisse der Angehörigenbefragung

Die Weisse Liste veröffentlicht für Hamburger Pflegeeinrichtungen die Ergebnisse einer Angehörigenbefragung. Alle Angehörigen sämtlicher Hamburger stationärer Pflegeeinrichtung werden jährlich befragt. Veröffentlicht werden die Ergebnisse von 55 Fragen. Die Befragungsergebnisse werden nur für vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhoben und gelten nur für diese. Falls die Einrichtung also mehrere Pflegearten anbietet, beziehen sich die Ergebnisse ausschließlich auf die vollstationäre Pflege ("Pflege auf Dauer") und nicht etwa auf möglicherweise zusätzlich angebotene Pflegearten wie Kurzzeitpflege oder Tagespflege.

Die Befragung wird vom Statistischen Landesamt Nord im Auftrag der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Stadt Hamburg durchgeführt. Genutzt wird ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Fragebogen der Weissen Liste. Grundlage für die Durchführung und Veröffentlichung der Angehörigenbefragung ist das Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz. Weitere Informationen zur Angehörigenbefragung lesen sie auf www.weisse-liste.de/angehoerigenbefragung

Die Befragung enthält neben den veröffentlichten Ergebnissen noch weitere Themen, deren Ergebnisse nicht veröffentlicht werden. Selbst formulierte Anmerkungen (Lob und Kritik) der Angehörigen werden nur den Aufsichtsbehörden und den Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Zudem wird erfragt, ob es in der Einrichtung zu besonders problematischen Ereignissen gekommen ist. Aus methodischen Gründen werden auch solche Ergebnisse nur den Aufsichtsbehörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Angaben der Befragten, beispielsweise zu Alter und Besuchshäufigkeit werden allein zu wissenschaftlichen Zwecken erhoben.

Andere Bundesländer führen derzeit keine landesweite Angehörigenbefragung durch.

5. Welche Datenquellen nutzt die Weisse Liste derzeit nicht?

Die sogenannten "Pflegenoten" – Ergebnisse der bundesweiten Qualitätsprüfungen des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) – sind aktuell nicht in der Pflegeheimsuche enthalten. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen führt laut Gesetz mindestens jährlich Qualitätsprüfungen in Pflegeheimen durch. Dabei wird eine Stichprobe an Bewohnern untersucht. Die darauf beruhende Veröffentlichung der Prüfergebnisse wird von vielen Fachleuten kritisiert. Vor allem die zusammenfassende Bewertung mit Pflegenoten gilt als nicht aussagekräftig. Voraussichtlich ab November 2019 führt der MDK Qualitätsprüfungen nach einer neuen Methode durch. Die Pflegekassen müssen diese Daten laut Gesetz auch der Weissen Liste zur Verfügung stellen. Derzeit liegen der Weissen Liste diese Daten nicht vor. Wann die Pflegekassen die Daten übermitteln werden, ist noch offen.

7. Welche Qualitätsaussagen gibt es auf der Weissen Liste und wie kommen sie zustande?

Nachfolgend erklären wir, wie Qualitätsaussagen zustande kommen, die die Weisse Liste auf Grundlage von Rohdaten ermittelt und darstellt.

Die meisten dieser Angaben sind momentan nur für das Land Hamburg verfügbar.

Personaleinsatz

Die Angabe gibt Auskunft darüber, ob insgesamt genügend Personal im Einsatz ist. Angezeigt wird je Einrichtung das Verhältnis vom tatsächlich eingesetzten Personal zum gesetzlichen Soll-Wert als Prozentwert

  • Werte über 100% bedeuten mehr eingesetztes Personal als gesetzlich verlangt.
  • 100% entspricht genau der gesetzlichen Vorgabe. Werte zwischen 90% und 100% werden als "angemessen" toleriert und ausgewiesen.
  • Werte schlechter als 90% gelten als schwerwiegender Mangel gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 WBDurchfVO (Durchführungsverordnung zum Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz) und werden als „deutlich weniger Personal insgesamt als gesetzlich verlangt“ ausgewiesen.

Maßstab sind die gem. § 75 SGB XI auf Landesebene vereinbarten Personalrichtwerte. Die Personalrichtwerte geben vor, wieviel Personal je nach Bewohnerschaft mindestens eingesetzt werden muss.

Fachkräfteeinsatz

Die Angabe gibt Auskunft darüber, ob genügend Fachkräfte im Einsatz sind.

Angezeigt wird je Einrichtung das Verhältnis von tatsächlich eingesetzten Fachkräften zum Soll-Wert als Prozentwert.

Welche Qualifikationen als Fachkräfte gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel zählen dazu abgeschlossene dreijährige Ausbildungen, etwa als Altenpfleger/-in, Krankenpfleger/-in sowie Ergo- und Physiotherpeutinnen.

  • Werte über 50% bedeuten in Anlehnung an § 5 Abs. 3 WBPersVO (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung) der Stadt Hamburg besonders viele eingesetzte Fachkräfte.
  • 50% kann als angemessener Fachkräfteeinsatz gelten. Werte zwischen 45% und 50% werden ebenfalls als "angemessen" toleriert und ausgewiesen.
  • Werte schlechter als 45% können in Anlehnung an 4 Abs. 3 Nr. 3 WBDurchfVO (Durchführungsverordnung zum Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz) der Stadt Hamburg als deutlich weniger als angemessen gelten.

Als Maßstab werden die nach § 75 SGB XI auf Landesebene vereinbarten Personalrichtwerte sowie die gesetzliche Fachkraftquote von 50% genutzt. Als Soll-Wert für die Anzahl der Fachkräfte wird daher die Hälfte des gem. Personalrichtwert vorzuhaltenden Personals angenommen. Die Personalrichtwerte geben vor, wieviel Personal je nach Bewohnerschaft mindestens eingesetzt werden muss.

Der Fachbegriff für den Fachkräfteeinsatz lautet „Fachkraftquote zum Soll-Personaleinsatz“.

Die hier angenommenen Grenzwerte von 50 % und 45% sind strenggenommen nicht gesetzlich fest vorgeschrieben, jedoch aus entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zur Fachkraftquote übernommen. Zum Unterschied zwischen den Angaben „Fachkräfteeinsatz“ und „Fachkraftquote“ erfahren Sie weiter unten mehr.

Fachkraftquote

Die Angabe gibt Auskunft darüber, inwieweit die gesetzliche Fachkraftquote erfüllt ist.

Angezeigt wird je Einrichtung der Anteil von Fachkräften am tatsächlich eingesetzten Personal.

Welche Qualifikationen als Fachkräfte gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel zählen dazu abgeschlossene dreijährige Ausbildungen, etwa als Altenpfleger/-in, Krankenpfleger/-in sowie Ergo- und Physiotherapeutinnen.

  • Werte über 50% bedeutet einen höheren Fachkräfteanteil als gesetzlich verlangt.
  • 50% entspricht genau der gesetzlichen Fachkraftquote. Werte zwischen 55% und 50% werden als "angemessen" toleriert und ausgewiesen.
  • Werte schlechter als 45% gelten als schwerwiegender Mangel gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 WBDurchfVO (Durchführungsverordnung zum Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz) der Stadt Hamburg.

Maßstab ist die gesetzlich geltende Fachkraftquote von 50% gem. § 5 Abs. 3 WBPersVO (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung) der Stadt Hamburg.

Der Fachbegriff für den Fachkräfteeinsatz lautet „Fachkraftquote zum Ist-Personaleinsatz“.

Zum Unterschied zwischen den Angaben „Fachkräfteeinsatz“ und „Fachkraftquote“ erfahren Sie nachfolgend mehr.

Hinweis zum Unterschied zwischen den Angaben „Fachkräfteeinsatz“ und „Fachkräftequote"

Von Gesetzes wegen wird die Einhaltung einer Fachkraftquote von mindestens 50 % nur in Bezug auf den Ist-Personaleinsatz verlangt (siehe „Fachkraftquote“). Das bedeutet, dass unter den tatsächlich eingesetzten Mitarbeitern mindestens die Hälfte Fachkräfte sein müssen. Der Anteil der Fachkräfte am Ist-Personaleinsatz ist jedoch wenig aussagekräftig.

Wenn beispielsweise eine Einrichtung insgesamt sehr wenig oder sogar viel zu wenig Personal einsetzt, dann können dort auch viel zu wenig Fachkräfte tätig sein, selbst wenn anteilig die meisten Mitarbeiter Fachkräfte sind und sich dadurch rechnerisch eine hohe Fachkraftquote ergibt.

Umgekehrt kann bei Einrichtungen mit besonders vielen Mitarbeitern die rechnerische Fachkraftquote zum zu niedrig erscheinen, obwohl genügend oder sogar besonders viele Fachkräfte im Einsatz sind.

Aussagekräftiger ist daher die Angabe „Fachkräfteeinsatz“, die auf der Fachkraftquote zum Soll-Personaleinsatz beruht.

Anteil ausgebildete Betreuungskräfte

Die Angabe gibt Auskunft darüber, wie hoch der Anteil ausgebildeter Betreuungskräfte (Fachkräfte und ausgebildete Assistenten) am Betreuungspersonal ist.

Angezeigt wird je Einrichtung der Anteil von Beschäftigten am tatsächlich eingesetzten Betreuungspersonal, die Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannte Assistentinnen und Assistenten sind.

Welche Qualifikationen als Fachkräfte gelten, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In der Regel zählen dazu abgeschlossene dreijährige Ausbildungen, etwa als Altenpfleger/-in, Krankenpfleger/-in sowie Ergo- und Physiotherapeutinnen. Landesrechtlich anerkannte Assistentinnen und Assistenten haben in der Regel eine mindestens einjährige Ausbildung, etwa in der Pflege oder in der Hauswirtschaft.

  • Werte über 60% bedeutet einen höheren Anteil an Fachkräften und Assistenten als gesetzlich verlangt.
  • 60% entspricht genau der gesetzlichen Quote. Werte zwischen 55% und 60% werden als "angemessen" toleriert und ausgewiesen.
  • Werte schlechter oder gleich 55% gelten als schwerwiegender Mangel gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 WBDurchfVO (Durchführungsverordnung zum Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz) der Stadt Hamburg.

Maßstab ist die gesetzlich geltende Höchstquote von 40% für den Anteil des Betreuungspersonals, die keine Fachkräfte oder landesrechtlich anerkannten Assistentinnen und Assistenten sind, geregelt in § 5 Abs. 3 WBPersVO (Wohn- und Betreuungspersonalverordnung) der Stadt Hamburg.

Eine Anordnung trifft die Behörde insbesondere dann, wenn Mängel festgestellt wurden und die Einrichtung diese Mängel trotz Beanstandung durch die Behörde nicht beseitigt hat. In dringenden Fällen trifft die Aufsichtsbehörde auch gleich die zur Beseitigung des Mangels nötigen Anordnungen. Grundlage ist § 33 Abs. 1 HmbWBG.

Stärken und Schwächen einer Einrichtung auf Grundlage der Angehörigenbefragung

Zu jedem Heim wird ermittelt, wie es im Vergleich zu allen Einrichtungen, zu denen Befragungsergebnisse vorliegen, abschneidet. Daraus ergeben sich Stärken bzw. Schwächen oder weder Stärke noch Schwäche, die in Form von Sternen dargestellt werden.

  • 3 Sterne bedeuten eine Stärke. Als Stärke gilt, wenn bei einer Frage der Anteil der Antworten, die auf die beste Antwortmöglichkeit entfallen (d.h. „Meine Erwartungen wurden übertroffen“ oder „Stimme voll zu“) höher ist als beim Durchschnitt (Median) aller Einrichtungen.
  • 2 Sterne bedeuten weder Stärke noch Schwäche. Ist das rechnerische Ausmaß einer Stärke und einer gleichzeitigen Schwäche gleich, so gilt das ebenfalls als "weder noch" und es werden zwei Sterne angezeigt.
  • Als Schwäche gilt, wenn anteilig mehr Befragte die die schlechteste Kategorie gewählt haben, als beim Durchschnitt aller Einrichtungen.

Trifft rechnerisch sowohl eine Stärke als auch eine Schwäche zu, so kommt es auf das Ausmaß der Stärke/Schwäche an. Sollte eine Einrichtung sowohl im Vergleich zum positiven als auch negativen Benchmark häufigere Antworthäufigkeiten aufweisen (zweigipflige Verteilung), so zählt nur die absolut größere (positive) Abweichung.

Stärken und Schwächen werden nur ausgewiesen, wenn sie auf den Angaben von mindestens fünf Angehörigen beruhen.

Die Ergebnisse von 52 Fragen werden auf wissenschaftlicher Grundlage zu sieben Qualitätsbereichen zusammengefasst (s.u.). Auch für jeden Qualitätsbereich wird berechnet, ob er insgesamt als Stärke oder Schwäche der Einrichtung gelten kann. Dazu werden zuerst alle Antworten der Fragen eines Qualitätsbereiches nach Antwortmöglichkeiten getrennt zusammengezählt. Danach wird – wie bei den Einzelfragen auch – berechnet wieviel Prozent der Antworten auf die beste bzw. schlechteste Antwortmöglichkeit entfallen. Diese Prozentwerte werden mit dem durchschnittlichen Ergebnis aller Einrichtungen für den jeweiligen Qualitätsbereich verglichen.

Auch für die Qualitätsbereiche wird eine Stärke oder Schwäche nur dann ausgewiesen, wenn – im Durchschnitt der zugehörigen Fragen – auf mindestens fünf Angehörigen beruhen.

Weiterempfehlungsrate und Fragen zur gesamthaften Einschätzung von Angehörigen

Die Angabe gibt Auskunft darüber, wie sehr andere Angehörige die Einrichtung „ihrer besten Freundin/ihrem besten Freund weiterempfehlen würden. Je höher der Wert, desto besser.

Die Einzelergebnisse zur Frage: „Würden Sie diese Wohneinrichtung Ihrem besten Freund/Ihrer besten Freundin weiterempfehlen?“ werden zu einem Wert, genannt Weiterempfehlungsrate zusammengefasst. Jede auf dem Fragebogen angekreuzte Antwort wird in einen Prozentwert umgewandelt, der dann für die weitere Berechnung verwendet wird. Die Antworten der besten Antwortkategorie („auf jeden Fall“) wird in 100% Weiterempfehlung umgewandelt. Die Antworten der zweitbesten Antwortkategorie in 66,66%, die Antworten der drittbesten Antwortkategorie in 33,33% und die Antworten der schlechtesten Antwortkategorie („auf keinen Fall“) werden in 0% Weiterempfehlung umgewandelt. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses einer Einrichtung – ausgedrückt als Prozentwert – werden alle Prozentwerte der einzelnen Antworten addiert und durch die Gesamtzahl der Antworten geteilt. Je höher der Prozentwert, desto eher wird die Einrichtung weiterempfohlen bzw. desto besser ist die Bewertung.

Dieselbe Auswertungsmethode gilt für die beiden weiteren gesamthaften Fragen, (sinngemäß) wie wohl sich die Bewohner in der Einrichtung fühlt und ob der Befragte sich nochmals für die Einrichtung entscheiden würde.

Der Prozentwert wird zur noch verständlicheren Darstellung in drei Stufen eingeteilt und grafisch dargestellt. Das Drittel aller Heime mit der geringsten Weiterempfehlung erhält ein Stern (sinngemäß „unterdurchschnittliche Weiterempfehlung“), das beste Drittel der Einrichtungen erhält drei Sterne (sinngemäß „überdurchschnittliche Weiterempfehlung“, das Drittel dazwischen wird mit zwei Sternen gekennzeichnet (sinngemäß „durchschnittliche Weiterempfehlung“). Der Begriff „durchschnittlich“ meint hier, dass die Einrichtung „im Mittelfeld liegt“; nicht jedoch, dass ihre Weiterempfehlungsrate exakt dem Durchschnitt entspricht.

Zusammenfassung der Ergebnisse der Angehörigenbefragung zu sieben Qualitätsbereichen

Man muss viele Merkmale eines Pflegeheims anschauen, um herauszufinden, ob es gut ist. Die Antworten vieler einzelner Fragen lassen sich zu sieben Qualitätsbereichen zusammenfassen. Zu jedem Qualitätsbereich wird ermittelt, ob er als Stärke oder Schwäche einer Einrichtung gelten kann. Welche Fragen zu einem Qualitätsbereich gehören, haben Wissenschaftler bestimmt. Dabei gehen sie nicht allein thematisch vor. Das zeigen folgende Beispiele:

Der Qualitätsbereich „Selbstbestimmung und Selbstständigkeit“ beinhaltet zum Beispiel, wie frei die Bewohner ihren Tagesablauf oder ihre Zimmer gestalten können, aber auch, ob sie ihren Glauben leben können. Auch die Frage, wie vielfältig das Angebot an Zwischenmahlzeiten ist, gehört in den Qualitätsbereich „Selbstbestimmung und Selbstständigkeit“. Denn dabei kommt es darauf an, dass die Bewohner essen können, wann sie möchten.

Der Qualitätsbereich „Respektvoller Umgang“ meint insbesondere den Umgangston mit den Bewohnern, aber auch, ob mit dem Eigentum der Bewohner sorgsam umgegangen wird.

Der Qualitätsbereich „Sicherheit“ behandelt vor allem den Umgang mit Notfällen oder Krankheiten, aber auch wie die Privat- und Intimsphäre der Bewohner gewahrt wird, denn das beeinflusst, wie sehr sich die Bewohner ganz persönlich sicher und geschützt fühlen.

Der Qualitätsbereich „Essen und Trinken“ umfasst u.a. Geschmack, Vielfalt und Ausgewogenheit der Speisen bzw. Getränke.

Der Qualitätsbereich „Fachspezifische Versorgung“ meint Gesundheitsberatung, Unterstützung bei Arztterminen oder wie sich um Brillen oder Hörgeräte gekümmert wird.

Der Qualitätsbereich „Personal“ umfasst Fragen zu den Mitarbeitern, ob diese Absprachen einhalten, wie häufig es wechselt und ob die Bewohner feste Ansprechpartner haben. Dazu gehört auch, wie sehr sich das Personal engagiert und ob die Mitarbeiter ein hohes Einfühlungsvermögen haben.

Der Qualitätsbereich „Wohnen“ umfasst nicht nur die Themen Ordnung und Sauberkeit, sondern auch die Atmosphäre in der Einrichtung sowie die Wäscheversorgung.

Die genaue Zuordnung von Fragen zu Qualitätsbereichen können Sie im umfangreichen Methodendokument zur Angehörigenbefragung nachschlagen, das unter www.weisse-liste.de/angehoerigenbefragung kostenlos zum Download bereitsteht.

„Wichtige Hinweise“ – Behördliche Anordnungen zu bestimmten Qualitätsbereichen

Eine Anordnung trifft die Behörde insbesondere dann, wenn Mängel festgestellt wurden und die Einrichtung diese Mängel trotz Beanstandung durch die Behörde nicht beseitigt hat. In dringenden Fällen trifft die Aufsichtsbehörde auch gleich die zur Beseitigung des Mangels nötigen Anordnungen. Grundlage ist § 33 Abs. 1 HmbWBG.

„Wichtige Hinweise“ – Aufnahmestopp

Werden bei einer Wohneinrichtung schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt, kann die zuständige Behörde die Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer bis zur Behebung der Mängel untersagen (Aufnahmestopp).

Grundlage ist § 33 Abs. 2 HmbWBG.

„Wichtige Hinweise“ – Vorläufige Schließung

Der Betrieb einer Wohneinrichtung kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn grundlegende gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind und eine behördliche Anordnung keine Abhilfe schaffen würde. Die Untersagung gilt nur vorläufig, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Untersagungsgrund beseitigt werden kann. Grundlage ist § 35 HmbWBG.

„Wichtige Hinweise“ – Schließung

Der Betrieb einer Wohneinrichtung kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn grundlegende gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind und eine behördliche Anordnung keine Abhilfe schaffen würde. Grundlage ist § 35 HmbWBG.

7. Wie werden die Preisangaben auf der Weissen Liste berechnet?

Die Berechnung der Preisangaben entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Sämtliche Preisangaben erfolgen ohne Gewähr.

Preisangaben für vollstationäre Pflege („Pflege im Heim auf Dauer“)

Der Pflegebedürftige muss die Pflegekosten (Pflegesatz oder ab Pflegestufe 2 oder mehr einrichtungseinheitlicher Eigenanteil), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie anteilig Investitionskosten tragen. Diese Kosten werden summiert. Angezeigt werden monatliche Kosten (gerechnet mit 30,42 Tagen) für den Bewohner. Dabei werden die maximalen Investitionskosten eingerechnet. Der tatsächliche Preis kann höher ausfallen, wenn individuelle Zusatzleistungen vereinbart werden oder niedriger, falls der Bewohner niedrigere Investitionskosten zu tragen hat, etwa wenn ein Zimmer oder Gebäudeteil nicht die modernste Ausstattung hat.

Je nach ausgewähltem Pflegegrad werden die Zuschüsse der Pflegekasse wie folgt eingerechnet:

  • Ohne Pflegegrad: Es werden keine Zuschüsse der Pflegekasse einberechnet.
  • Bei Pflegegrad 1: Der Zuschuss der Pflegekasse von 125,00 Euro/Monat ("Entlastungsbeitrag") ist bereits eingerechnet.
  • Bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5: Der Zuschuss der Pflegekasse ist im einrichtungseinheitlichen Eigenanteil bereits eingerechnet.

Preisangaben für Kurzzeitpflege

Der Pflegebedürftige muss die Pflegekosten (Pflegesatz), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie anteilig Investitionskosten tragen. Diese Kosten werden summiert. Angezeigt werden Kosten für den Bewohner für eine Woche (7 Tage). Dabei werden die maximalen Investitionskosten eingerechnet. Tatsächlich wird taggenau abgerechnet.

Der reguläre Anteil von 1.612,00 Euro, den die Pflegekasse pro Jahr höchstens trägt, wird von den Pflegekosten abgezogen und ist bereits eingerechnet.

Pro Woche können etwa 15 bis 20 Euro hinzukommen für sog. Ausbildungskosten, die der Versicherte tragen muss. Der reguläre Kassenzuschuss kann auf maximal acht Wochen Kurzzeitpflege aufgeteilt werden.

Zusätzlich können bis zu 1.612,00 Euro Leistungsanspruch für die sog. "Verhinderungspflege" auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden, soweit der Betrag noch nicht für Verhinderungspflege in Anspruch genommen wurde. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt stets der Pflegebedürftige alleine. Dafür kann er – sofern ein Pflegegrad vorliegt – zusätzlich monatlich 125,00 Euro "Entlastungsbeitrag" der Pflegekasse nutzen, ggf. sogar rückwirkend bislang nicht in Anspruch genommene Beträge.

Der tatsächliche Preis kann höher ausfallen, wenn individuelle Zusatzleistungen vereinbart werden oder niedriger, falls der Bewohner niedrigere Investitionskosten zu tragen hat, etwa wenn ein Zimmer oder Gebäudeteil nicht die modernste Ausstattung hat.

Preisangaben für Tagespflege und Nachtpflege

Der Pflegebedürftige muss die Pflegekosten (Pflegesatz), die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie anteilig Investitionskosten tragen. Diese Kosten werden summiert. Von den Pflegekosten wird je nach Pflegegrad der Zuschuss der Pflegekasse abgezogen. Angezeigt werden Kosten für den Pflegebedürftigen für eine Woche. Dabei werden die maximalen Investitionskosten eingerechnet. Tatsächlich wird taggenau abgerechnet.

Pro Woche können etwa 15 bis 20 Euro hinzukommen für sog. Ausbildungskosten, die der Versicherte tragen muss. Der tatsächliche Preis kann höher ausfallen, wenn individuelle Zusatzleistungen vereinbart werden oder niedriger, falls der Bewohner niedrigere Investitionskosten zu tragen hat, etwa wenn ein Zimmer oder Gebäudeteil nicht die modernste Ausstattung hat.

Je nach ausgewähltem Pflegegrad werden die geltenden Zuschüsse der Pflegekasse von den Pflegekosten wie folgt abgezogen:

  • Ohne Pflegegrad: Es werden keine Zuschüsse der Pflegekasse einberechnet.
  • Bei Pflegegrad 1: Es werden keine Zuschüsse der Pflegekasse einberechnet.
  • Bei Pflegegrad 2: 689,- Euro
  • Bei Pflegegrad 3: 1.298,- Euro
  • Bei Pflegegrad 4: 1.612,- Euro
  • Bei Pflegegrad 5: 1.995,- Euro

Zusätzlich können Versicherte mit einem Pflegegrad monatlich 125,- "Entlastungsbeitrag" der Pflegekasse für die Tagespflege erhalten, ggf. auch rückwirkend, falls Gelder nicht in Anspruch genommenen wurden.

Für alle Preisangaben gilt:

In wenigen Fällen werden der Weissen Liste die Höhe der sog. Investitionskosten, die einen Teil der Kosten ausmachen, nicht übermittelt. Stattdessen berechnet die Weisse Liste dann einen Durchschnittswert ein. Der tatsächliche Preis kann in diesen Fällen deutlich nach oben oder nach unten abweichen. Der Durchschnittswert (Median) wird berechnet, indem für alle Einrichtungen desselben Bundeslandes ein Mittelwert aus minimalen und maximalen Investitionskosten gebildet wird und der Median aus den Ergebnissen berechnet wird.

Weitere Hinweise:

Sämtliche Methoden wurden mit größtmöglicher Sorgfalt entwickelt und in technische Programmiercodes umgewandelt. Die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen sowie die Zusammenfassung von Rohdaten zu aussagekräftigen Informationen ist konzeptionell und technisch anspruchsvoll. Sowohl bei der Konzeption, der Dokumentation sowie bei der technischen Umsetzung können Fehler leider nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Angaben auf der Weissen Liste erfolgen daher ohne Gewähr. Irrtümer sind vorbehalten. Die Weisse Liste behält sich vor, Berechnungs- und Darstellungsmethoden zu ändern.

Sollten Sie Fehler entdecken oder Hinweise für Verbesserungsmöglichkeiten haben, wenden Sie sich bitte an unseren Support.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zu Urheberrechten im Impressum sowie unsere Nutzungsbedingungen.