Pflege im Heim: vollstationäre Pflege bei Heimbedürftigkeit

Auch wenn der Schritt nicht leichtfällt: Manchmal ist ein Pflegeheim die beste Lösung für Pflegebedürftige und Angehörige. Wenn die Betreuung zu Hause nicht gewährleistet werden kann und auch Tages- oder Nachtpflege keine Option sind, bietet die vollstationäre Pflege, also die Unterbringung im Pflegeheim bzw. „Pflege auf Dauer“, eine Alternative.

Was sind die Voraussetzungen für vollstationäre Pflege?

Die vor dem 1. Januar 2017 übliche Prüfung auf Erforderlichkeit vollstationärer Pflege besteht nicht mehr. Eine Unterbringung im Pflegeheim ist nicht mehr davon abhängig, ob häusliche oder teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege) möglich wäre.

Welche Kosten deckt die Pflegeversicherung? Was muss ich selbst bezahlen?

Der Anspruch auf vollstationäre Pflege ist in § 43 SGB XI geregelt. Pro Kalendermonat bezahlt die Pflegekasse pauschal:

  • Pflegegrad 1: 125 Euro
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro

Seit Januar 2022 kommen für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5 weitere Zuschüsse der Pflegekasse hinzu. Bezuschusst werden anteilig die reinen Pflegekosten und die Ausbildungskosten, nicht jedoch Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten. Die Zuschüsse richten sich danach, wie lange die oder der Pflegebedürftige bereits vollstationäre Pflege in Anspruch nimmt. Je länger man im Heim lebt, desto höher fällt der Zuschuss aus.

Das Pflegeheim rechnet die Pflegekosten direkt mit der Pflegekasse ab. In den meisten Fällen reicht der Beitrag der Pflegekasse aber nicht aus, um alle anfallenden Pflegekosten zu decken, es bleibt ein Eigenanteil. Dieser ist innerhalb des Pflegeheims einheitlich hoch, egal welcher Pflegegrad zugrunde liegt. Nur von Einrichtung zu Einrichtung kann er sich unterscheiden. Zusätzlich zu den Pflegekosten fallen bei stationärer Unterbringung noch Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten an. Sie variieren je nach Heim und müssen selbst getragen werden. In sozialen Härtefällen kann der Sozialhilfeträger einspringen und mit Mitteln in Form von „Hilfe zur Pflege“ oder „Sicherung im Alter“ aushelfen. Mehr Informationen darüber, was ein Pflegeheim kostetund wie die Kosten zustande kommen, finden Sie auf unserer Übersichtsseite.

Sonderfall: vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderung

Sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 vollstationär in einer Einrichtung der Hilfe für Menschen mit Behinderung untergebracht, übernimmt die Pflegekasse gemäß § 43a SGB XI 15 Prozent des Heimentgelts, maximal jedoch 266 Euro monatlich.