Pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad stehen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung bestimmte Leistungen zu. Die am häufigsten genutzten sind Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Wir erklären Ihnen, was diese Leistungen beinhalten, wie man sie beantragt und gegebenenfalls miteinander kombiniert.
Anders als dem Namen nach zu vermuten sind Pflegesachleistungen keine „Sachen“, sondern Dienstleistungen eines von der Pflegekasse anerkannten ambulanten Pflegedienstes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen beim täglichen Leben in den eigenen vier Wänden. Sie helfen im Haushalt (z. B. durch Einkäufe und Besorgungen, Wäsche waschen, Wohnungsreinigung, Kochen) und führen körperbezogene Pflegemaßnahmen durch (z. B. An- und Auskleiden, Toilettengänge, Duschen/Baden/Waschen). Auch alltägliche Beschäftigungen durch sogenannte „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ fallen unter den Begriff Pflegesachleistung. Dazu zählen Spaziergänge ebenso wie eine Runde Skat, ein gemeinsames Gespräch oder das Vorlesen der Zeitung. Letztere Leistungen können auch von reinen Betreuungsdiensten erbracht werden.
Die Höhe der Pflegesachleistung richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Leistung wird vom Pflege- oder Betreuungsdienst direkt bei der Pflegekasse abgerechnet. Alles, was darüber hinaus an Kosten anfällt, muss der oder die Pflegebedürftige selbst bezahlen. Pro Monat beträgt der Anspruch für Pflegesachleistungen bis zu:
Können Pflegebedürftige darüber hinaus anfallende Kosten nicht bezahlen, kann unter Umständen Hilfe zur Pflege beantragt werden. Gut zu wissen: Allen Pflegebedürftigen (auch mit Pflegegrad 1) steht ein Entlastungsbetrag zu. Dieser beträgt 125 Euro pro Monat und wird zur Unterstützung des Alltags bewilligt. Mehr zu Entlastungsleistungen erfahren Sie z. B. bei der Verbraucherzentrale.
Der gesetzliche Anspruch ist in § 36 SGB XI geregelt. Demnach haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 das Recht, Pflegesachleistungen zu beantragen, um zu Hause unterstützt zu werden. Darunter fällt auch die Pflege in einer Senioren-WG, einem Mehrgenerationenhaus, der Wohnung eines Verwandten oder Bekannten oder im betreuten Wohnen. Wenn die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden, kann darüber hinaus Pflegegeld beantragt werden.
Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, wenn jemand ehrenamtlich die häusliche Pflege übernimmt. Oft sind das die eigenen Kinder oder andere Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn. Man kann auch eine professionelle Pflegekraft zur Unterstützung hinzuziehen.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Der oder die Pflegebedürftige erhält das Geld ohne Umwege auf das Konto und entscheidet selbst, wofür es ausgegeben wird. Das Pflegegeld beträgt monatlich:
Die pflegebedürftige Person muss sicherstellen, dass von dem Geld alle für die Pflege erforderlichen Maßnahmen und Dinge bezahlt werden. Übrigens: Zusätzlich zum Pflegegeld kann eine Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel in Höhe von monatlich maximal 40 Euro beantragt werden. Der Zuschuss wird nicht vom Pflegegeld abgezogen. Dieser gesetzliche Anspruch ist in § 40 SGB XI geregelt. Eine Übersicht darüber, was Pflegehilfsmittel sind, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.
Der gesetzliche Anspruch ist in § 37 SGB XI geregelt. Demnach haben Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 das Recht, Pflegegeld zu beantragen, um die häusliche Pflege zu organisieren. Wie bei Pflegesachleistungen schließt das Senioren-WG, Mehrgenerationenhaus usw. ein. Man erhält Pflegegeld erst dann, wenn die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft werden.
Alle Pflegeleistungen gibt es nur auf Antrag bei der Pflegekasse. Schon beim Beantragen des Pflegegrades wird angegeben, ob die Pflege zu Hause oder im Heim geleistet werden soll. Wird angegeben, dass im häuslichen Umfeld gepflegt wird, gibt es drei Optionen:
Damit man Pflegegeld bekommt, müssen regelmäßige Beratungsbesuche von anerkannten Stellen durchgeführt werden. Das können ambulante Pflegedienste sein oder Pflegekräfte. Die Besuche finden für Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr statt, für Pflegegrad 4 und 5 jedes Vierteljahr. Wird dieser Beratungseinsatz nicht abgerufen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder sogar streichen. Sollte die Pflegeberatung ergeben, dass die zu pflegende Person vernachlässigt wird bzw. schwerwiegende Fehler bei der Pflege begangen werden, kann die Pflegekasse das Pflegegeld in Pflegesachleistungen umwandeln. Den Beratungseinsatz bezahlt die Pflegekasse.
Sollte die pflegebedürftige Person im Krankenhaus behandelt werden oder eine Rehabilitationsmaßnahme durchführen müssen, wird das Pflegegeld für vier Wochen weiterbezahlt. Die Pflegesachleistung ruht in dieser Zeit. Dauert die Behandlung länger als vier Wochen, wird die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt und erst fortgesetzt, wenn der oder die Pflegebedürftige wieder zu Hause ist. Verstirbt der oder die Pflegebedürftige, endet die Pflegegeldzahlung zum Ende des Sterbemonats.