Kurzzeitpflege: Hilfe für überlastete Angehörige und Krisenzeiten

Ist die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich, können Pflegebedürftige für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Diese Kurzzeitpflege ist eine Leistung im Rahmen der Pflegeversicherung.

Vollstationäre Kurzzeitpflege bei Urlaub oder Krankheit des Pflegenden

Oft sind es Angehörige, die Pflegebedürftige zu Hause versorgen. Und auch sie brauchen ab und zu eine Auszeit, z. B. wenn sie eine Krisensituation erfahren, Urlaub nehmen oder selbst krank sind. Dafür eignet sich die Kurzzeitpflege. Auch der Übergang von einem Krankenhausaufenthalt zur häuslichen Pflege kann ein Grund für Kurzzeitpflege sein. Andersherum kann die Kurzzeitpflege auch zur Überbrückung zwischen häuslicher Pflege und der Suche nach einem geeigneten Pflegeheim dienen.

Antrag und Anspruch auf Kurzzeitpflege

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtung. Das ist in § 42 SGB XI geregelt. Den Antrag erhalten und stellen Sie bei der Pflegekasse, bevor die Kurzzeitpflege gebraucht wird. Alle Pflegegrade erhalten Leistungen in gleicher Höhe, und zwar bis zu 1.774 Euro jährlich, die auf bis zu acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr verteilt werden können. Personen mit dem Pflegegrad 1 steht ein Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat zu, der für Kurzzeitpflege aufgewendet werden kann. Unter gewissen Voraussetzungen können auch Personen ohne Pflegegrad Kurzzeitpflege erhalten, z. B. als Übergangspflege nach schwerer Krankheit. Sprechen Sie dazu mit Ihrer Pflegekasse. Es besteht außerdem die Möglichkeit zur Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung, die nicht zur Pflege zugelassen ist, z. B. einer Reha-Einrichtung. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegende in derselben Einrichtung oder in der Nähe untergebracht ist und ebenfalls eine Reha-Maßnahme absolviert.

Kosten und Beiträge der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege

Zusätzlich zu den von der Pflegekasse getragenen Pflegekosten (bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr) fallen Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten an. Diese hat der oder die Pflegebedürftige selbst zu tragen. Wie hoch diese Kosten sind, hängt von der Pflegeeinrichtung ab, unter bestimmten Voraussetzungen können diese Kosten (teilweise) von der Pflegekasse erstattet werden, etwa mit dem Entlastungsbetrag. Übrigens: Während der Kurzzeitpflege erhalten Pflegebedürftige weiterhin 50 Prozent des Pflegegeldes.

Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege ist eine vollstationären Pflegeleistung, Verhinderungspflege eine ambulante. Um letztere in Anspruch zu nehmen, muss der oder die Pflegebedürftige bereits sechs Monate zu Hause gepflegt werden. Dann übernimmt im Urlaubs- oder Krankheitsfall ein ambulanter Pflegedienst die Betreuung. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben laut § 39 SGB XI Anspruch auf bis zu sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege pro Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt dabei Kosten der notwendigen Ersatzpflege, maximal jedoch 1.612 Euro pro Jahr. Auch die Verhinderungspflege durch andere Angehörige bis zum zweiten Grad ist möglich, dafür gibt es Leistungen in Höhe des Pflegegeldes bis zu sechs Wochen.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren und Auszeit finanzieren

Nicht immer nehmen Pflegebedürftige die volle Leistung der Kurzzeitpflege oder der Verhinderungspflege in Anspruch. Die Leistungen können flexibel miteinander kombiniert werden. Beispielsweise können nicht verbrauchte Kassengelder für die Verhinderungspflege teilweise oder vollständig für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die Pflegekasse übernimmt dann bis zu 3.386 Euro. Ausführlichund gut verständlich beschreibt die Verbraucherzentrale Regelungen zur Kurzzeitpflege. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Pflegeleistungs-Helfer des Bundesministeriums für Gesundheit.