Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen dazu, wie Sie einen Pflegegrad beantragen oder wie sich Pflegegrad 1 von Pflegegrad 3 unterscheidet. Folgende Fragen werden beantwortet:
Erst, wenn ein Betroffener nach den gesetzlichen Kriterien als pflegebedürftig gilt, erhält er Unterstützung von seiner Pflegekasse. Ob ein Betroffener als pflegebedürftig gilt und damit Anspruch auf Unterstützung hat, wird vom MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) bei jedem Betroffenen persönlich überprüft. Auf Grundlage des Gutachtens des MDK entscheidet die zuständige Pflegekasse dann, ob der Betroffene als pflegebedürftig gilt und in welchen Pflegegrad er eingestuft wird.
Damit die Pflegekasse Geld auszahlt oder Kosten für einen Pflegedienst oder Altenheim übernimmt, muss der Pflegebedürftige einen Antrag auf Einordnung in einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse ist dieselbe wie die Krankenkasse. Die Höhe der Unterstützung hängt grundsätzlich davon ab, wie sehr der Pflegebedürftige selbst auf Hilfe angewiesen ist. Um den Betroffenen einzustufen, erfragt der MDK mit einem Fragenkatalog, wie selbstständig der Betroffene noch ist.
Früher erfolgte die Einteilung in sogenannte Pflegestufen. Gezählt wurden die Pflegestufen 1 bis 3. Die Pflegestufen wurden jedoch abgeschafft. Neuerdings gelten fünf Pflegegrade.
Der Betroffene wird je nach Ergebnis der Begutachtung in einen von fünf Pflegegrade eingestuft.
Der Gutachter prüft sechs Themenbereiche. Zu jedem Themenbereich gibt es einige Fragen. Insgesamt sind es 64 Fragen. Hier nennen wir die sechs Themen und einige Beispiele:
Bei der Einordnung in Pflegegrade geht es nicht nur um körperliche Einschränkungen, sondern auch um psychische oder geistige Probleme. Beispielsweise kann eine Demenz (z. B. Alzheimer) dazu führen, dass die Betroffenen weniger selbstständig sind und Hilfe brauchen. Die früheren Pflegestufen berücksichtigten das nicht in gleicher Weise.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – also voraussichtlich länger als sechs Monate – bestehen, damit die Pflegekasse hilft. Kürzere Erkrankungen, die dazu führen, dass ein Betroffener weniger selbstständig ist, gelten nicht.
Grundsätzlich hängt es vom Pflegegrad ab, wie viel für professionelle Pflege bezahlt werden muss bzw. wie sehr sich die Pflegekasse an den Pflegekosten beteiligt. Informationen zu Pflegekosten erhalten Sie hier.
Ein Tipp vorweg: In den meisten Fällen lohnt es sich, sich zuerst beraten zu lassen, bevor man einen Pflegegrad beantragt. Denn im Antrag muss man auch angeben, welche Leistung genau man von der Pflegekasse wünscht. Das kann kompliziert sein. Manche Leistungen lassen sich auch kombinieren. Es hängt von vielen persönlichen Gegebenheiten ab, welche Leistungen man am besten beantragt. Dazu gehört nicht nur, wie es dem Betroffenen gerade geht, sondern beispielsweise auch, wie die Wohnung eingerichtet ist, wie sehr Angehörige helfen können, oder wie viel Geld man hat.
Jeder hat Anspruch auf kostenlose, unabhängige Beratung. Dies ist teilweise auch zu Hause möglich. Hier finden Sie Beratungsstellen in Ihrer Nähe.
So gehen Sie vor, um einen Pflegegrad zu beantragen - das Wichtigste in Kürze:
Denken Sie daran: Je früher Sie den Antrag stellen, desto früher erhalten Sie Leistungen! Da geht es um bares Geld.
Für Menschen mit einer privaten Pflegeversicherung bzw. privaten Krankenversicherung gilt grundsätzlich dasselbe wie für gesetzlich Versicherte. Statt des MDK kommt jedoch ein Gutachter von MEDICPROOF, das sind die Gutachter der privaten Krankenversicherungen. MEDICPROOF arbeitet nach denselben Regeln wie der MDK. Für die Einstufung in Pflegegrade gilt also dasselbe wie bei gesetzlich Versicherten.
Die Verbraucherzentrale hat viele hilfreiche Informationen „auf dem Weg zum Pflegegrad“ im Internet zusammengestellt.
Außerdem finden sich auf Seiten der Verbraucherzentrale viele Tipps und Hinweise zur Beantragung eines Pflegegrades. Dazu gehören auch Informationen, wie man sich auf den MDK-Besuch vorbereiten kann.